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Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung/Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt
Formulare des Bundesministeriums für Finanzen - Formular E18
Zuverdienstgrenzen
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Angaben ohne Gewähr!
Zahlreiche VA beziehen neben ihrer
Vermittlungsprovision noch Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer,
Pensionisten oder Eltern (Kindergeld). Wer dabei bestimmte Grenzen
überschreitet, hat Nachteile im Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht oder
verliert sogar einen Teil seiner Einkünfte:
Alterspension: Neben der Alterspension kann unbeschränkt dazuverdient werden.
Vorzeitige Alterspension: Eine vorzeitige Alterspension (bei Arbeitslosigkeit oder langer Versicherungsdauer) fällt weg, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (Betrag siehe Link) liegen.
Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension: Übersteigen die zusätzlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze, fällt die Pension zwar nicht weg, sie vermindert sich aber.
Kinderbetreuungsgeld: Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld können Einkünfte von bis zu (Betrag siehe Link) pro Kalenderjahr erzielt werden, ohne den Anspruch zu verlieren. Wird die Grenze überschritten, ist das Kindergeld grundsätzlich zurückzuerstatten.
Kinderbeihilfe/Familienbeihilfe: Personen ab 18 Jahren, für die noch Kinderbeihilfe bezogen wird, dürfen pro Kalenderjahr ein Bruttoeinkommen von nicht mehr als 9.000,-- Euro beziehen. Wird diese Grenze überschritten, geht der gesamte Anspruch verloren.
Arbeitslosengeld: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist jede Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice zu melden. Übersteigen die zusätzlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sozialversicherung: VA können sich von der Zahlung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreien lassen, wenn
Zudem darf der VA in den 60 letzten Monaten vor der Antragstellung nicht länger als 12 Monate als Selbständiger pflichtversichert gewesen sein ("Jungunternehmer" oder "Neugründer"). Dieses Erfordernis gilt nicht bei Personen ab 65 Jahren bzw. nur eingeschränkt bei Personen zwischen 57 und 65 Jahren.
Im Falle der Befreiung muss der VA nur den jährlichen Unfallversicherungsbeitrag (Betrag siehe Link) zahlen.
Einkommensteuerpflicht: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (d.h. als VA) unter 10.000,-- Euro pro Jahr sind nicht steuerpflichtig (außer es liegen auch andere Einkünfte vor!). Wer als Arbeitnehmer tätig ist, muss schon ab selbständigen Einkünften von 730,-- Euro pro Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Umsatzsteuerpflicht: Versicherungsvertreter sind hier ausgenommen. Die allgemeine Jahresgrenze für die Steuerpflicht wäre 30.000,-- Euro, die Grenze für die Meldepflicht 7.500,-- Euro.