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1. Der Versicherungsagent: Der rechtliche Rahmen
2. Kompetenzen und Rechte des VA
3. Pflichten gegenüber dem Kunden
3.1. Deklarations- und Informationspflicht
3.2. Beratungs- und Protokollierungspflichten
3.3. Sanktionen bei Pflichtverletzung
4. Die Haftung des Versicherungsagenten bzw des VU
4.1. Worüber muss der VA aufklären?
4.2. Wer trägt den Schaden: das VU oder der VA?
4.3. Pflichten des Kunden
5. Das Verhältnis zum Versicherer/Handelsvertretergesetz
5.1. Agenturvertrag und Handelsvertretergesetz
5.2. Pflichten des VA, Konkurrenzverbot (Treuepflicht)
5.3. Pflichten des VU
5.4. Die Provision
5.5. Die Beendigung
5.6. Der Ausgleichsanspruch
5.7. Tipps zum Agenturvertrag
weitere Informationen
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VA ist, wer von einem Versicherer (VU) ständig damit betraut ist, für diesen Produkte zu vermitteln oder für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (§ 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). Konkretisiert werden die Rechte im Agenturvertrag. Um Verwechslungen mit artverwandten Berufen (Versicherungsmakler, Versicherungsberater, Finanzdienstleister) bzw. Irrtümer auszuschließen, sind insbesondere die Vorgaben nach § 137 ff Gewerbeordnung einzuhalten. Der VA handelt im Auftrag derjenigen VU oder Versicherungsagenturen, zu denen er eine „vertragliche Bindung“ unterhält. Der VA kann gleichzeitig auch Versicherungsmakler oder –Berater in Versicherungsangelegenheiten sein. Er darf jedoch nicht für Versicherungsmakler oder -Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig werden.
Gewerbeumfang: Der Gewerbeschein VA berechtigt zur Versicherungsvermittlung inkl. der Vorbereitungsarbeiten, dem Abschluss von Versicherungsverträgen und dem Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung. Darüber hinaus darf der VA vermitteln:
Rechte aus der Versicherungsvermittlung: Der VA darf für die Versicherungszweige, für die er bestellt ist
VA müssen im Geschäftsverkehr als solche auftreten. Das heißt, dass ihre bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke (zB Werbematerial)
VA im Nebengewerbe müssen auch auf die Ausübung als Nebengewerbe hinweisen. Vor Abschluss des ersten Versicherungsvertrages muss der VA dem Kunden Folgendes mitteilen:
Vor jedem Vertragsabschluss – nötigenfalls auch bei Erneuerung und Änderung des Vertrags - muss der VA mitteilen:
Alle diese Informationen müssen dem Kunden
übermittelt werden. Muster für eine Kundeninformation
Ganz besonders wichtig sind die Beratungs- und Protokollierungspflichten. Der VA muss den Kunden entsprechend dessen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen beraten. Über diese Beratung ist ein Protokoll mit den Angaben des Kunden und den Ratschlägen des VA anzufertigen. Dies dient zur Vermeidung von eventuellen späteren Beweisproblemen. Sowohl der VA als auch der Kunde müssen eine Ausfertigung erhalten.
Als Kriterium für die Beratung nennt das Gesetz die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages, dh dass bei einem Erstvertrag die Beratung umfangreicher sein muss als bei Folgeverträgen.
Im Beratungsprotokoll muss der VA die Gründe für jeden Rat und die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden festhalten. Falls der Kunde keine Beratung wünscht, soll er das handschriftlich auf das Protokoll schreiben. Gelockert sind diese Beratungspflichten nur bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken. Muster für ein Beratungsprotokoll
Es kommen 4 Arten von Sanktionen in Frage:
VU bzw. VA haften für Schäden, die aus fehlerhafter Beratung (falsche Deckungszusagen) oder mangelnder Aufklärung des Kunden (Irrtum) entstehen. Der Beratungsfehler kann schon vor der Vertragsschließung passieren, beim Vertragsschluss, aus Anlass des Schadenfalls oder bei der Beratung über die Abänderung alter Verträge. Der häufigste Fall ist, dass der Kunde von der Deckung eines Risikos ausgeht, der Versicherungsfall eintritt und sich herausstellt, dass das Risiko doch nicht gedeckt ist. In solchen Fällen hat der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz. Der besteht oft darin, dass der konkrete Versicherungsfall doch abzudecken ist. Der Kunde wendet sich meist direkt an das VU, das den Schaden ersetzt. Dieser kann unter Umständen Rückgriff beim VA nehmen. Der Kunde kann sich aber in manchen Fällen auch direkt an den VA wenden oder an dessen Berufshaftpflichtversicherer. Jeder VA benötigt für seine Tätigkeit einen Haftungsnachweis (§ 137c GewO) und hat dabei 3 Optionen:
Ein VA kann auch EINEN Haftungsnachweis für alle seine Subagenten (zB in Form einer Gruppenversicherung) erbringen. Die Subagenten müssen dann namentlich im Nachweis erwähnt sein. Der VA muss zwar selbst einen Haftungsnachweis erbringen. Trotzdem haftet das VU weiterhin gegenüber dem Kunden für Beratungsfehler des VA (§ 1313a ABGB). Schäden können entstehen durch mangelhafte Aufklärung des Kunden und durch Beratungsfehler (zB falsche Deckungszusagen), also vor oder bei Vertragsschluss. Auch nach dem Vertragsschluss bestehen noch Schutz- und Informationspflichten. Ist der Kunde mit Prämien im Verzug, so ist er darüber aufzuklären, dass ein Prämienverzug zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Durch die Versicherungsvermittlungsrichtlinie bzw. die GewO muss der VA etwas mehr als bisher aufklären. Ab dem ersten geschäftlichen Kontakt, also noch vor Vertragsschluss, ist der VA zur Aufklärung verpflichtet und haftet dafür. Jedenfalls muss der VA aufklären über:
Seit Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie muss der VA darüber hinaus nach den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden beraten (§ 137g GewO). Der VA muss demnach die Bedürfnisse durch aktives Fragen herausfinden und den Bedarf analysieren.
Häufige Irrtümer des
Kunden bzw. Umstände, die aufzuklären sind:
Haftung des VU Aus mehreren Gründen haftet meist das VU für einen Schaden des Kunden:
Das VU haftet nur für Schäden, die der VA durch die Beratung selbst verursacht, nicht für Schäden, die anlässlich der Beratung entstehen. Wenn der VA bei der Beratung eine Lampe des Kunden umstößt oder gar einen Diebstahl begeht, haftet das VU gegenüber Kunden nicht, außer er wusste von der Neigung seines VA (§ 1315 ABGB). Die Haftung des VU gilt auch für Mehrfachagenten. Sobald ein Antrag einem VU zuordenbar ist, haftet eben dieses VU für das (Fehl)Verhalten des Mehrfachagenten. Im sehr seltenen Fall der Nichtzurechenbarkeit (Beispiel: Mehrfachagent schickt Antrag nicht ab, Antrag enthält keinen Hinweis auf VU, auch im Beratungsgespräch war Wahl des VU unklar) haften die VU solidarisch für den VA (§ 1302 ABGB, § 137c Abs 2 GewO).
Haftung des VA Hauptfall: Pflichten, die nur den VA treffen: Die Informations- und Protokollpflichten (§ 137f, 137g GewO) treffen den VA selbst. Verletzt er diese, kann er selbst gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig werden (entweder allein oder neben dem VU). Tritt der VA zB wie ein Versicherungsmakler auf, haftet er selbst wie ein Versicherungsmakler. Bei einem Beratungsfehler könnten VA UND VU in Anspruch genommen werden. Entscheidungen zur neuen Rechtslage fehlen bislang.
Der Rückgriff (Regress) des VU auf den VA Wenn der Kunde das VU in Anspruch nimmt und dieser dem Kunden den Schaden ersetzt, den der VA schuldhaft verursacht hat, kann das VU seinerseits den Rückersatz beim VA einfordern. Häufig verzichtet das VU vertraglich auf Regressansprüche, wenn der VA nur fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Im Falle des Regresses ist das VU weiters nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt, wenn der VA "dienstnehmerähnlich" ist. Einfachagenten sind meist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem VU dienstnehmerähnlich, Mehrfachagenten sind hingegen oft dem vollen Rückgriffs- oder Schadenersatzanspruch des VU ausgesetzt. Der dienstnehmerähnliche VA haftet gegenüber dem VU
Beim Rückgriff auf den dienstnehmerähnlichen VA hat das VU den Schaden und die Kausalität zu beweisen, der VA muss ein allfälliges Mitverschulden des VU sowie die Geringfügigkeit des eigenen Verschuldens beweisen.
Auch den Kunden treffen Informations- und Sorgfaltspflichten. Erfüllt er sie nicht, trifft ihn ein (Mit)Verschulden (§ 1304 ABGB) und er erhält im Schadensfall nur einen Teil des Schadenersatzes:
Der Kunde muss den Wert der zu versichernden Sache angeben. Der VA ist etwa beim Versicherungswert nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Kunde offensichtliche Fehlvorstellungen hat oder wenn der Versicherungswert bekanntermaßen schwierig zu ermitteln ist.
Für zivilrechtliche Verhältnisse wie zwischen VU und VA herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien können die wechselseitigen Rechte und Pflichten frei vereinbaren. Selbständige VA sind seit 1.7.2006 vom Handelsvertretergesetz (HVertrG) umfasst. Das HVertrG bietet einen Mindestschutz im Verhältnis zu dem doch „mächtigeren“ VU und beschränkt die Vertragsfreiheit zwischen den zwei Parteien. Seit 1. 7. 2006 ist das gesamte Handelsvertretergesetz auf Agenturverträge zwischen VA und VU anzuwenden. Voraussetzungen dafür sind, dass
Wichtige Punkte des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) sind „zwingend“, dh sie gelten, auch wenn der Agenturvertrag anderes vorsieht. Dazu gehören:
Im Agenturvertrag kann wirksam nur für den VA Günstigeres vereinbart werden, andere Vereinbarungen und vor allem Vertragsklauseln, wonach das HVertrG nicht gilt, sind unwirksam.
Der VA muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen. Eine Erfolgspflicht besteht nicht (§ 5 Abs 1). Der VA muss das VU von Geschäftsabschlüssen unverzüglich verständigen (§ 5 Abs 1). Der VA ist nach dem HVertrG stets zur umfassenden Wahrung der Interessen des VU verpflichtet (§ 5 HVertrG). So muss er alle Informationen über Risikofaktoren dem VU mitteilen, die Bonität des Kunden nach Möglichkeit prüfen und sich um den Bestand (Stornominimierung) bemühen. Damit ist der VA auch verpflichtet, Wettbewerb zu unterlassen, der das VU schädigt. Jede (schädigende) Konkurrenz im selben Geschäftszweig, ob selbst ausgeübt oder durch Beteiligungen, Werbung etc., wäre daher ein Vertrauensbruch. Wenn ein Versicherungsprodukt austauschbar und vergleichbar ist, liegt wohl derselbe Geschäftszweig vor. Im einzelnen ist das aber nicht immer eindeutig.
Konkurrenzierung ohne Schädigung ist hingegen zulässig.
Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot kann schwerwiegende Folgen haben: Er kann das VU zur Auflösung ohne Frist und ohne Ausgleichsanspruch berechtigen, ja sogar zu Schadenersatz und Provisionsverlust führen. Konkurrenz nach dem Agenturverhältnis (§ 25 HVertrG): Nach dem Agenturverhältnis ist der VA grundsätzlich „frei“ (§ 25 HVertrG). Allerdings gibt es auch für die Zeit danach Beschränkungen: Der VA darf die Kontaktdaten der ehemaligen Kunden weiterhin verwenden und diese aufsuchen. Er darf sie zum Versicherungsbedarf beraten, der noch nicht gedeckt ist. Aber er darf nicht auf ehemalige Kunden einwirken, bestehende Verträge mit dem VU zu lösen, auch wenn der Kunde ein Kündigungsrecht hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Fortzahlung der Provision vereinbart ist bzw. ein Ausgleichsanspruch ausbezahlt wurde. Ansonsten verliert der VA allfällige Provisionsansprüche aus den alten Verträgen, eventuell den Ausgleichsanspruch und kann auf Schadenersatz verklagt werden. Der Versicherungsmakler darf hingegen aufgrund seines Maklervertrags jederzeit in Versicherungsverträge seiner Kunden einwirken. Auf Verlangen des VA ist ein schriftlicher Vertrag zwischen VA und VU zu erstellen (§ 4 HVertrG). Unterstützungspflicht (§ 6): Das VU muss den VA unterstützen, ihm etwa die notwendigen Unterlagen und Informationen geben und mitteilen, wenn ein vermitteltes Geschäft nicht zustande kommt. Der VA kann auch zur Überprüfung seiner Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte (zB Geschäft, Datum, Umfang, Preis, Ausführung) verlangen. Schutz des VA vor Bestandseingriffen: Umgekehrt sollte das VU dem VA einen gewissen Schutz vor Eingriffen in seinen Bestand geben, etwa
Dem VA steht für seine Tätigkeit eine entsprechende Vergütung in Form der Provision zu (§ 8 Abs 2 HVertrG). Bei der Einmalprovision wird der gesamte Betrag bei Abschluss ausbezahlt. Abschlussprovision ist der bei Abschluss bezahlte Provisionsteil. Die Folgeprovision wird hingegen in gleichmäßigen Anteilen an der Prämie jährlich ausbezahlt. Die Folgeprovision gebührt für die vom VA vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträge (§26c Abs 1 HVertrG). Die Betreuungsprovision steht für die Betreuung von Kunden zu. Meist sind aber nur Abschluss- und Folgeprovision vereinbart und letztere enthält einen Anteil für die Betreuung.
Der Provisionsanspruch entsteht,
Der Anspruch gilt somit grundsätzlich nicht für Geschäfte, die ohne Mitwirkung des VA zustande kommen, auch wenn er den Kunden ursprünglich zugeführt hat, der Kunde ihm zugewiesen ist oder zu seinem Gebiet gehört. Der VA sollte sich daher vertraglich gegen Direktgeschäfte seines VU absichern. Wenn der vermittelte Versicherungsvertrag aus Gründen nicht zustande kommt, die das VU nicht vertreten muss (zB grundloser Rücktritt des Kunden, Verweigerung der Zahlung), hat der VA keinen Provisionsanspruch (§ 9 Abs 3 HVertrG). Die Provisionshöhe ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen VU und VA. Nachträglich vom VU gewährte Rabatte schmälern die Provision nicht (§ 10 Abs 2). Die Provision ist spätestens binnen einem Monat zu zahlen, nachdem der Kunde die Prämie zahlt (§ 26b HVertrG).
Fortzahlung der Provision nach dem Agenturverhältnis Grundsätzlich sind Provisionen, die für den Vermittlungserfolg gezahlt werden (Folgeprovisionen), zu zahlen, solange der Versicherungsvertrag dauert, auch wenn das Agenturverhältnis vorher endet. Für ab dem 1. 1. 2007 abgeschlossene Agenturverträge gilt die Fortzahlung unter folgenden Voraussetzungen:
Eine Betreuungsprovision bzw. der Betreuungsanteil an der Folgeprovision sind nicht fortzuzahlen (§ 26c HVertrG). Diese müssen (im Umfang) schriftlich vereinbart werden, ansonsten gilt eine „angemessene“ Betreuungsprovision als vereinbart. Die fortzuzahlende Folgeprovision kann auch in einer einmaligen Abschlagszahlung geleistet werden. Im Gegensatz zum Ausgleichsanspruch ist die Provisionsfortzahlung nicht zwingend, die Vertragsparteien entscheiden, ob Provisionsfortzahlung (Abschlagszahlung) oder Ausgleichsanspruch zum Tragen kommt. Kündigungsfristen (§ 21 HVertrG): Diese können zum Nachteil des VA nicht verkürzt werden. Sie gelten bei Kündigung des VU wie bei der des VA gleichermaßen. Die Frist ist im ersten Vertragsjahr mindestens 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, im 3. 3 Monate, im 4. 4 Monate, im 5. fünf Monate und im 6. und den folgenden Jahren 6 Monate. Bei längeren Fristen dürfen für das VU nicht kürzere Fristen als für den VA gelten. Einvernehmlich können kürzere Fristen vereinbart werden. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Während dieser Frist gebührt dem VA, wenn er keine Verträge mehr vermitteln darf, eine „Kündigungsentschädigung“ (sollte sich nach dem Durchschnitt der Provisionen der vergangenen Monate richten). Der Vertrag kann aber jederzeit fristlos aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Grund muss so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Verhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das VU kann den Vertrag insbesondere vorzeitig auflösen (§ 22 HVertrG),
Der VA kann den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn
Wenn das VU oder den VA ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft, kann der jeweils andere den Ersatz des verursachten Schadens verlangen (§ 23 HVertrG). Wenn das VU oder der VA OHNE wichtigen Grund vorzeitig auflöst, kann der jeweils andere die Erfüllung des Vertrags, d.h. die Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin, oder Schadenersatz verlangen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem VU gebührt dem VA zwingend ein angemessener Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG). Dieser ist ein Ausgleich für den Nutzen, den das VU aus der Tätigkeit des VA noch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses mit dem VA zieht. Einerseits bestehen die vom VA vermittelten Versicherungsverträge fort, der VA erhält aber häufig keine Provision mehr (im Falle des vertraglichen Verzichts auf Überhangprovision, Link zu 5.4.). Andererseits hat der VA für das VU Kunden gewonnen, die weiterhin Prämien zahlen und in Zukunft noch andere Versicherungsverträge mit dem VU schließen. Auch diese Provisionen aus zukünftigen Verträgen erhält der VA nun nicht mehr.
Der Ausgleichsanspruch setzt folgendes voraus: 2. Das VU zieht daraus auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile. 4. Der Vertrag endet auf eine der folgenden Endigungsarten: · Tod des VA
·
Im Fall der
Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch den VA steht der
Anspruch nur dann zu, wenn Umstände im Bereich des VU dazu begründeten Anlass
gegeben haben · Im Fall der Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch das VU besteht der Anspruch, außer wenn die Auflösung aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des VA erfolgte, das als wichtiger Auflösungsgrund zu sehen ist (Link zu 5.5.) · Einvernehmliche Auflösung
D.h. grundsätzlich gebührt der Ausgleichsanspruch, wenn das VU den Vertrag auflöst, während er entfällt, wenn der VA den Vertrag beendet.
Höhe: Die konkrete Höhe oder Berechnung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Dieses legt nur die Obergrenze mit maximal einer Gesamtjahresvergütung (bezüglich aller Verträge und Kunden) fest, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre (§ 24 Abs 4). Dabei kann für den VA Günstigeres vereinbart werden. In die Berechnung fließen nur vom VA vermittelte Verträge ein, nicht etwa die Verträge, die dem VA zur Betreuung zugewiesen wurden. Endet ein Versicherungsvertrag mit einem zugewiesenen Kunden und wird darauf hin ein Nachfolgevertrag vermittelt, so zählt daher letzterer beim Ausgleich nicht mit. Entscheidend für die Berechnung sind die dem VA entgehenden Vermittlungsprovisionen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zählen auch nicht Vergütungen für bloß verwaltende Tätigkeiten wie zB Schadensregulierung, Abwicklung von Kundenansprüchen, Inkasso, etc. Der Anteil ist im Einzelfall zu ermitteln, aber eher untergeordnet, die Vermittlungsleistung wird stets den größten Teil der Provision ausmachen.
Der VA verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem VU nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Sonderfälle Pensionsantritt und Todesfall: Der Ausgleichsanspruch besteht zB auch dann, wenn der VA den Vertrag kündigt, weil ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Antritts einer Alterspension, Antritt einer vorzeitigen Alterspension bzw. wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Im Todesfall des VA geht der Anspruch auf die Erbberechtigten über. Je klarer und fairer einerseits die Vertragsformulierung der VU gegenüber den VA geschieht und je genauer andererseits der VA dieses Anbot vor Vertragsunterzeichnung prüft, um so weniger Streitfälle werden sich in der Folge daraus ergeben. In der Praxis formuliert stets das VU den Agenturvertrag und legt ihn dem VA vor. Häufig enthalten Verträge für den VA ungünstige Klauseln. Daher sollte jeder VA vor der Unterschrift seinen Agenturvertrag auf folgende Punkte prüfen: 1. Anwendung des HVertrG: Seit 1.7.2006 gilt das HVertrG auch für VA. Manche Passagen sind zwingend, ein Ausschluss im Agenturvertrag daher unwirksam. Andere Passagen werden verdrängt, wenn der Agenturvertrag anderes vorsieht. 2. Einseitige Änderung: Viele Verträge sehen vor, dass das VU Änderungen vornehmen kann, wenn der VA nicht widerspricht. Diese unschöne Klausel ist zulässig, doch sollte der VA zumindest eine Frist von 4 Wochen für die Rückmeldung haben, um sich mit Berufsvertretung oder Rechtsanwalt zu beraten. 3. Konkurrenzierung/Ventillösung: Enthält der Vertrag nichts zur Konkurrenzierung, ist diese nach dem HVertrG grundsätzlich verboten, sofern sie das VU schädigen würde. Der Vertrag sollte daher ausdrücklich eine Vertretung anderer VU erlauben. Bei Einfachagenten sollte der Vertrag das Vermitteln für ein anderes VU zumindest dann erlauben, wenn das vom Kunden gewünschte Produkt vom eigenen VU nicht angeboten wird. 4. Provisionen: Diese sollten klar geregelt sein. Insbesondere ist der Betreuungsanteil an der Folgeprovision zu vereinbaren. Für zusätzliche Tätigkeiten (zB Schadensabwicklung) ist ein zusätzliches Entgelt zu vereinbaren. 5. Subagenten: Der Vertrag sollte vorsehen, dass der VA Arbeitnehmer oder selbständige Subagenten beschäftigten kann. Das VU muss insbesondere die Subagenten kennen, da es auch für diese haftet und diese letztlich auch in Vertretung des VU auftreten. 6. Ergänzende Produkte: Da VA neben Versicherungen auch andere Produkte vermitteln, sollte der Vertrag hier keine Einschränkungen für den Vertrieb vorsehen (zB Bausparverträge, Fonds, usw.) 7. Gebietsschutz/Direktgeschäfte: Die meisten Verträge gewähren keinen Gebietsschutz (d.h. auch andere können im Vertretungsgebiet des VA tätig werden) und lassen Direktgeschäfte zu. Beim Direktgeschäft kommt unter Umgehung des VA ein Vertrag zwischen VU und dem Kunden, der vom VA betreut wird, zustande. Der VA erhält keine Provision.
8. Anrechnung von neu vermittelten oder wesentlich erweiterten Verträgen: Legt das VU (zB aus Anlass einer Fusion) einen neuen Vertrag vor, sollte dort verankert werden, dass die im alten Agenturvertrag neu vermittelten bzw. wesentlich erweiterten Versicherungsverträge auch im neuen Vertrag als neu vermittelt bzw. erweitert gelten. Dann ist der volle Ausgleichsanspruch am Ende des Agenturverhältnisses gesichert. 9. Haftung des VA: Viele Verträge sehen die volle Haftung des VA für Schäden aus seinem eigenen Fehlverhalten vor. Grundsätzlich haftet aber das VU gegenüber dem Kunden für Schäden, die der VA verursacht (§ 1313a ABGB), die Eigenhaftung des VA (Link zu 4.2.) ist beschränkt. Das VU sollte den VA bei Schäden, die aus Fahrlässigkeit des VA zustande kamen, freistellen. Jedenfalls darf das VU in vielen Fällen nicht den vollen Ersatz vom VA verlangen. 10. Ausgleichsanspruch/Fortzahlung der Provision: Der Ausgleichsanspruch gilt zwingend nach dem HVertrG, Einschränkungen sind unwirksam. Der Anspruch kann nur dann vertraglich abbedungen werden, wenn ein angemessener Ersatz vorgesehen ist, zB die Fortzahlung der Provision auch nach dem Ende des Agenturverhältnisses. 11. Unterstützung: Das VU sollte die erforderlichen Unterlagen sowie alle für die Ausübung seiner Tätigkeit nötigen Informationen kostenfrei bereit stellen. Allerdings muss der VA am Ende des Agenturverhältnisses die Güter herausgeben, die dem VU gehören (zB Laptop, Software). Die Unterlagen, die er zur Dokumentation seiner Ansprüche (Provision, Ausgleich) und für die Finanzbehörden benötigt, darf er behalten. 12. Kündigungsfristen: Die Kündigungsfristen (1 bis 6 Monate) nach dem HVertrG sind zwingend und hängen bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen von der vereinbarten Vertragsdauer und bei auf unbestimmten Zeit abgeschlossenen Verträgen von der tatsächlichen Tätigkeitsdauer je angefangenem Vertragsjahr ab.
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